Schadensersatz-Urteil bei 'Bilderklau' im Internet stärkt Rechte von Berufsfotografen

Werden die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) in einer Auseinandersetzung um Lizenzgebühren und Schadensersatzansprüche herangezogen, so sollte das Gericht auch die Qualität der strittigen Bilder in die Beurteilung einbeziehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt in einem Urteil vom 13. Februar 2014 (AZ: 22 U 98/13) deutlich gemacht.

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Höhe des Schadensersatzanspruches, der die Folge von Urheberrechtsverletzungen für Onlineverkaufsangebote gewesen ist. Die Honorarempfehlungen der MFM-Tabelle könnten, so das OLG, als Ausgangspunkt verwendet werden. In einem zweiten Schritt müsse jedoch geprüft werden, ob das strittige Foto insgesamt als professionelles Werk anzusehen sei und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könne, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen sei. Denn, nach den Feststellungen des Sachverständigen waren die Bilder lediglich semiprofessionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos.

Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der IP-Kazlei volke2.0 sieht durch das Urteil auch die Rechte von Berufsfotografen bei Urheberrechtsverletzungen gestärkt: "Dieses Urteil stärkt die Rechte der Berufsfotografen für unzulässige Verwendung von Produktfotografien erheblich. Das Gericht erkennt an, dass von diesen erstellte Produktfotografien in der Regel von höherer Qualität sind und daher auch im Falle einer Urheberrechtsverletzung dies berücksichtigt werden muss. Für Onlinehändler gilt im Umkehrschluss, dass bei der unberechtigten Übernahme von Produktfotografien Forderungen in erheblicher Höhe entstehen können. Umso wichtiger ist es, vorab Nutzungsrechte rechtssicher einzuholen, um Forderungen von Rechteinhabern zu vermeiden ...".

(as) 06.03.2014