OLG Hamm spricht Fotografen ca. 79.000 Euro an Nachvergütung für Foto-Rechte zu

Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klage eines freiberuflichen Fotografen und Journalisten aus Hagen gegen einen Zeitungsverlag aus Essen eine Nachgütung in Höhe von 78.928,55 Euro zugesprochen. Das hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm bereits mit Urteil vom 11. Februar 2016 (Aktenzeichen 4 U 40/15) entschieden und damit die vorinstanzliche Entscheidun g des Landgerichts Bochum weitgehend bestätigt. Die OLG-Entscheidung ist erst kürzlich per Presse-Info verkündet worden. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, da beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe gegen die OLG-Entscheidung Revision eingelegt wurde. Beim BGH läuft das Verfahren nun unter dem Aktenzeichen BGH I ZR 85/16 weiter.

Gemeinsame Vergütungsregeln zu Bildhonoraren sind gültig

Der Journalist aus Hagen hat dem Zeitungsverlag Fotos für den Abdruck zur Verfügung gestellt und pro Foto 10,00 Euro netto als Vergütung bekommen. Die OLG-Richter sehen gemäß § 32 Urheberrechtsgesetz einen Anspruch auf   Nachvergütung. Der Kläger war seit 2000 für den Verlag aktiv und lieferte dem Verlag auf Aufforderung Bildbeiträge aus dem Märkischen Kreis. Unabhängig von der Größe des veröffentlichten Bildes und der Auflagen-Stärke der jeweiligen Zeitung erhielt er vom verlag das oben erwähnte Netto-Honorar in Höhe von zehn Euro.

Im Jahr 2010 wurden insgesamt 1.329 Bild-Beiträge veröffentlicht, im Jahr 2011 waren es 1.277 Bild-Beiträge und im Jahr 2012 waren es 891 Bild-Beiträge.

Nach Einschätzung der OLG-Richter, die sich an den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freiberufliche Journalisten und Journalistinnen orientierten, sind die zehn  Euro nicht angemessen. Zwar sind die Gemeinsamen Vergütungsregeln erst im Jahr 2013 in Kraft getreten, doch können sie als Vergleichsmaßstab für eine angemessene Vergütung herangezogen werden.

 

(ps) 28.05.2016