RECHT

Appropriation Art zwischen künstlerischen Aneignungsstrategien und Urheberrecht

Appropriation Art muss sich immer wieder den Vorwurf gefallen lassen, die Werke anderer Künstler ungerechtfertigt zu kopieren. Doch inwiefern ist Appropriation eine eigene Kunstform und wie steht sie zum Urheberrecht? Gastkommentar von Rechtsanwalt Jens O. Brelle, Kanzlei Art-Lawyer Urheber- & Medienrecht in Hamburg sowie ein Interview mit Florian Freier, der ein Gursky-Bild zitiert.

Die rechtliche Problematik
Bei Appropriation Art handelt es sich um eine zeitgenössische Kunstform. Sie hat sich aus den so genannten New Yorker "Appropriationisten" in den 80er Jahren entwickelt. Appropriation wird in der Kunst mit Aneignung übersetzt. Künstler orientieren sich an den Werken anderer Künstler und schaffen so neue Werke. Appropriation Art zieht sich bereits durch alle bekannten Bereiche der Kunst, von Malerei über Musik bis hin zu Videokunst ist alles dabei. Bekannte Vertreter dieser Kunst sind unter anderem Jeff Koons, Sherrie Levine und Mike Bidlo.

Die Meinungen zu Appropriation Art gehen weit auseinander. Für die einen ist diese Kunstform zulässig und vor allem auch notwendig. Für die anderen stellen die Werke der Appropriation Art lediglich Plagiate ohne künstlerischen Nutzen dar. Was von den Künstlern als Aneignung bezeichnet wird, könnte man daher ebenso als Diebstahl geistigen Eigentums künstlerischer Werke verstehen. Doch die Künstler der Appropriation Art verstehen den Akt des Kopierens und somit das Ergebnis an sich als Kunst.

Auch wenn die künstlerische Freiheit verfassungsmäßig garantiert wird, stößt diese Kunstform jedoch schnell an die Grenzen des Urheberrechts. Bislang kam es noch immer auf den guten Willen des Ersturhebers an, ob er dem Appropriationisten die Nutzung seines Werkes erlaubt oder verbietet. Eine eindeutige Rechtslage gibt es weder in Deutschland noch in anderen Ländern. Doch es bewegt sich etwas. 2006 haben sich in Kanada circa 600 Angehörige der Kunstszene der Initiative "A Coalition of Art Professionals" angeschlossen. Die Initiative fordert die Anpassung des Urheberrechts an die Kunstpraxis und hat ihr Anliegen in einem offenen Brief an die kanadische Regierung herangetragen.

Das Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht ist aber nach wie vor groß. Gemäß § 5 UrhG besteht ein Bearbeitungsrecht und gemäß § 14 Abs. 2 UrhG besteht ein Verwertungsrecht. Somit fällt allein das Schaffen eines solchen Werkes in diese Rechtsvorschriften. Jedoch muss dann noch eine Abgrenzung zu einer bloßen Bearbeitung eines Werkes erfolgen. Diese ist umso schwieriger, denn Sinn und Zweck der Appropriation Art ist, dass das Ursprungswerk noch erkennbar ist.

Soll ein Bild lediglich bearbeitet werden, so ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Ohne Zustimmung darf die Bearbeitung nicht verwertet werden. Entsteht ein neues und vom Original unabhängiges Werk, ist die Zustimmung nicht mehr erforderlich. Der Künstler darf die Bearbeitung folglich auch verwerten. Auch für die Appropriation Art gilt: Mit Zustimmung des Urhebers gibt es keine rechtliche Bedenken. Allerdings widersprechen solche Zustimmungen dem Zweck dieser Kunstrichtung. Der Appropriationist will mit seiner Kunst aufregen, anecken, kritisieren. Eine Zustimmung würde in diesem Fall die Absichten des Künstlers untergraben.

Um für Appropriation Art eine rechtliche Grundlage zu schaffen, könnte man ein Werk dieser Kunstrichtung als freie Benutzung einordnen. Denn auch wenn das Grundwerk erkennbar bleibt, geht es dem Appropriationisten um eine Weiterentwicklung des Ursprungswerkes. Er arbeitet mit Zitaten, kritisiert das Werk und die Gesellschaft durch sein eigenes Werk, ähnlich wie eine Parodie, welche durch die Rechtsprechung als freie Bearbeitung legitimiert ist.

Da bis heute noch keine eindeutige rechtliche Regelung existiert, liegt es nun bei den Gerichten, die für den Einzelfall erforderlichen Regelungen zu rechtfertigen. Das Landgericht Hamburg hat im Jahr 2008 in einem Streit zwischen einem Presseunternehmen und einem Fotografen einen Eingriff in den Schutzbereich des Fotografen verneint (Az.: 308 O 114/08).
Hintergrund war das Werk dreier Künstler, die eine Plastik für die Neugestaltung des Mauer-Gedenkareals in Berlin geschaffen haben. Als Vorlage für diese Plastik diente ein Pressebild des klagenden Fotografen, welches unter dem Namen „Sprung in die Freiheit“ weltberühmt wurde. Es zeigt einen DDR-Grenzsoldaten beim Sprung über Stacheldraht in den Westen. Die drei Künstler wurden mitsamt ihrer Plastik fotografiert, anschließend wurde das Bild sowohl online, als auch in einer Zeitung veröffentlicht.
Gegen diese Veröffentlichung hatte der Fotograf geklagt, er sah seine Urheberrechte verletzt. Das Gericht ging jedoch von einer freien Benutzung aus und bezeichnete das beanstandete Werk als eine selbstständige und schöpferische Leistung. Weil die Gestaltung der Plastik zulässig war, ist auch die Veröffentlichung durch die Zeitung nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis bleibt nur festzustellen, dass auch durch dieses Urteil keine Rechtssicherheit entstanden ist. Für die Appropriationisten bleibt also immer ein Restrisiko bestehen, wenn sie Werke anderer Künstler bearbeiten. Um auch dieser Kunstform gerecht zu werden, sollte der Gesetzgeber eindeutige Regelungen schaffen. Zwar ist eine freie Nachnutzung gem. § 5 Abs. 2 UrhG in der Regel anerkannt und eine Rechtfertigung über die Kunst- und Meinungsfreiheit möglich, eine gesetzliche Regelung würde den Appropriationisten in seiner Arbeit jedoch freier und kreativer machen.

Interview mit dem Künstler Florian Freier über sein Kunstprojekt ",The Eye of God' - Recreating Andreas Gursky (Google Earth Remix)"

Vorlage für das Remake ist das Bild "Bahrain I" des Fotografen Andreas Gursky (geboren 1955). Das Original komponierte Andreas Gursky im Jahr 2005 aus einigen, eigens aus einem Hubschrauber angefertigten Luftaufnahmen der Formel-1 Strecke von Bahrain, welche er am Computer zu einem beinahe abstrakten Bild komponierte. Gurskys spektakuläre Fotografien und deren aufwändige Nachbearbeitung am Computer brachten ihm daher auch den Titel "Das Auge Gottes" ein. Er gilt als der derzeit teuerste Fotograf der Welt, und für viele junge Fotografen vielleicht als das prägendste Vorbild des vergangenen und laufenden Jahrzehnts.

Im Kontrast zu den aufwändigen und kostspieligen Luftbildaufnahmen des Originals basiert das Remake 2009 ausschließlich auf Materialien und Standardprogrammen, welche heute über das Internet jedem frei zugänglich sind (z.B. Luftaufnahmen aus Google Earth) und hinterfragt damit den Titel „Das Auge Gottes“. Das sichtbare Ergebnis unterscheidet sich optisch nur in wenigen Details vom Original, basiert jedoch auf einer vollkommen anderen Herangehensweise. Mit der Aktion bewegt sich der Künstler Florian Freier bewusst in der Nähe der laufenden Copyright-Diskussion in der digitalen Kunst, möchte aber auch eine Diskussion um eine neue Generation von Fotografen und die Überwindung von allgegenwärtigen Vorbildern in der Fotografie anstoßen.

Welchen Zweck verfolgen Sie mit Ihrem Projekt ",The Eye of God' - Recreating Andreas Gursky (Google Earth Remix)"?
In erster Linie handelt es sich dabei um ein sehr persönliches Projekt. Wie viele junge Fotografen habe ich mir oft gewünscht, einmal so wie der Fotograf Andreas Gursky an die abgelegendsten und spektakulärsten Orte der Welt zu reisen um aufwändige Bilder zu produzieren. Die Arbeit mit Google Earth ist eine Konsequenz daraus, wirft aber auch die Frage auf, ob es überhaupt noch relevant wäre, das zu tun.

   
 Bahrein I, © Andreas Gursky  
Was würde die Einwilligung des Urhebers an dem Projekt ändern? Was würden Einwilligungen generell für Appropriation Art bedeuten?
Über eine Einwilligung von Herrn Gursky würde ich mich natürlich sehr freuen. Vielleicht auch über eine Zusammenarbeit bei der nächsten Gelegenheit. Ein solches Projekt im Voraus von Wohlwollen einer Gegenseite abhängig zu machen liefe allerdings schnell Gefahr, Inhaltlich an Konsequenz zu verlieren und im Angepassten zu verlaufen.

Sehen Sie sich als Rebell beziehungsweise sehen Sie Appropriation Art als rebellisch oder als Ausbeutung fremder Leistungen?
Natürlich ist das in gewisser Weise auch ein rebellischer Akt. Jede Generation von Künstlern ist zu irgendeinem Zeitpunkt einmal so weit gewesen, sich mit ihren eigenen Vorbildern auseinander zu setzen. Auseinandersetzung ist in diesem Zusammenhang ein viel schöneres Wort als Ausbeutung.

Appropriation Art ist als Kunstrichtung anerkannt – sehen Sie das als "Freibrief", urheberrechtlich geschützte Werke als Vorlage für Ihre eigenen Werke zu nutzen? Was hat der Preis eines Werkes eines Künstlers damit zu tun? Kann über den Preis eine Rechtfertigung erfolgen, ein Werk zu bearbeiten beziehungsweise zu kopieren?
Die Wurzeln meiner Arbeit sehe ich generell weniger in der Appropriation-Art der 80er Jahre, als viel mehr in den aktuellen Fragestellungen, wie sie derzeit beispielsweise auch im Bereich der Musik oder in der Softwareentwicklung diskutiert werden. Neue Fragestellungen erfordern auch die Entwicklung neuer Regeln, insofern gibt es keinen Freibrief. Auch der Preis ist meines Erachtens ein wenig entscheidender Faktor.

Wie würden Sie reagieren, wenn jemand Ihr Werk bearbeiten/kopieren würde? Wäre das ein Kompliment oder ein Problem?
Von meiner Seite aus gerne – ich bin offen für neue Vorschläge. Auch die verwendete Musik steht unter einer freien Lizenz, so dass es seitens der beteiligten Künstler keine Einwände geben dürfte. Vielen Dank an dieser Stelle an John Holowach und rjmarshall, zwei Soundkünstler, die ich über eine Onlinedatenbank aufgespürt habe, für diesen grandiosen Beitrag.

Wer macht mehr Angst – Google oder Gursky?
Diese Frage ist für die eigentliche Aussage meiner Arbeit wenig relevant. Genau aus diesem Grund habe ich mich darauf beschränkt, lediglich den Entstehungsprozess meines Werks in Form eines frei zugänglichen Video-Clips zu veröffentlichen und das eigentliche Bild zurückzuhalten. Unabhängig davon denke ich, dass ein Künstler wie Andreas Gursky so etwas verkraften sollte und vermutlich mit anderen Dingen beschäftigt ist, während Google ohnehin omnipräsent vertreten ist.

Auf Ihrer Homepage zeigen Sie das Video, in dem man sieht, wie ihr Werk hergestellt wird. Dabei arbeiten Sie mit Google Earth und einem Bildbearbeitungsprogramm, theoretisch könnte das Bild also jeder auf diese Art und Weise herstellen. Sollen andere es Ihnen nachmachen? Was meinen Sie, was der Urheber zur Ihrer Technik sagt, schließlich hatte er bei der Herstellung seines Werkes einen viel höheren Aufwand.
Vermutlich würde er sich ins Knie beißen, weil er nicht selber darauf gekommen ist. Ein Remake vom Remake? Wir werden sehen, ob jemand Ambitionen in diese Richtung haben sollte. 




(mak) 19.06.2009

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