RECHT
Appropriation Art zwischen künstlerischen Aneignungsstrategien und Urheberrecht
Die rechtliche Problematik Die Meinungen zu Appropriation Art gehen weit auseinander. Für die einen ist diese Kunstform zulässig und vor allem auch notwendig. Für die anderen stellen die Werke der Appropriation Art lediglich Plagiate ohne künstlerischen Nutzen dar. Was von den Künstlern als Aneignung bezeichnet wird, könnte man daher ebenso als Diebstahl geistigen Eigentums künstlerischer Werke verstehen. Doch die Künstler der Appropriation Art verstehen den Akt des Kopierens und somit das Ergebnis an sich als Kunst. Auch wenn die künstlerische Freiheit verfassungsmäßig garantiert wird, stößt diese Kunstform jedoch schnell an die Grenzen des Urheberrechts. Bislang kam es noch immer auf den guten Willen des Ersturhebers an, ob er dem Appropriationisten die Nutzung seines Werkes erlaubt oder verbietet. Eine eindeutige Rechtslage gibt es weder in Deutschland noch in anderen Ländern. Doch es bewegt sich etwas. 2006 haben sich in Kanada circa 600 Angehörige der Kunstszene der Initiative "A Coalition of Art Professionals" angeschlossen. Die Initiative fordert die Anpassung des Urheberrechts an die Kunstpraxis und hat ihr Anliegen in einem offenen Brief an die kanadische Regierung herangetragen. Das Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht ist aber nach wie vor groß. Gemäß § 5 UrhG besteht ein Bearbeitungsrecht und gemäß § 14 Abs. 2 UrhG besteht ein Verwertungsrecht. Somit fällt allein das Schaffen eines solchen Werkes in diese Rechtsvorschriften. Jedoch muss dann noch eine Abgrenzung zu einer bloßen Bearbeitung eines Werkes erfolgen. Diese ist umso schwieriger, denn Sinn und Zweck der Appropriation Art ist, dass das Ursprungswerk noch erkennbar ist. Soll ein Bild lediglich bearbeitet werden, so ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Ohne Zustimmung darf die Bearbeitung nicht verwertet werden. Entsteht ein neues und vom Original unabhängiges Werk, ist die Zustimmung nicht mehr erforderlich. Der Künstler darf die Bearbeitung folglich auch verwerten. Auch für die Appropriation Art gilt: Mit Zustimmung des Urhebers gibt es keine rechtliche Bedenken. Allerdings widersprechen solche Zustimmungen dem Zweck dieser Kunstrichtung. Der Appropriationist will mit seiner Kunst aufregen, anecken, kritisieren. Eine Zustimmung würde in diesem Fall die Absichten des Künstlers untergraben. Um für Appropriation Art eine rechtliche Grundlage zu schaffen, könnte man ein Werk dieser Kunstrichtung als freie Benutzung einordnen. Denn auch wenn das Grundwerk erkennbar bleibt, geht es dem Appropriationisten um eine Weiterentwicklung des Ursprungswerkes. Er arbeitet mit Zitaten, kritisiert das Werk und die Gesellschaft durch sein eigenes Werk, ähnlich wie eine Parodie, welche durch die Rechtsprechung als freie Bearbeitung legitimiert ist. Da bis heute noch keine eindeutige rechtliche Regelung existiert, liegt es nun bei den Gerichten, die für den Einzelfall erforderlichen Regelungen zu rechtfertigen. Das Landgericht Hamburg hat im Jahr 2008 in einem Streit zwischen einem Presseunternehmen und einem Fotografen einen Eingriff in den Schutzbereich des Fotografen verneint (Az.: 308 O 114/08). Im Ergebnis bleibt nur festzustellen, dass auch durch dieses Urteil keine Rechtssicherheit entstanden ist. Für die Appropriationisten bleibt also immer ein Restrisiko bestehen, wenn sie Werke anderer Künstler bearbeiten. Um auch dieser Kunstform gerecht zu werden, sollte der Gesetzgeber eindeutige Regelungen schaffen. Zwar ist eine freie Nachnutzung gem. § 5 Abs. 2 UrhG in der Regel anerkannt und eine Rechtfertigung über die Kunst- und Meinungsfreiheit möglich, eine gesetzliche Regelung würde den Appropriationisten in seiner Arbeit jedoch freier und kreativer machen. Interview mit dem Künstler Florian Freier über sein Kunstprojekt ",The Eye of God' - Recreating Andreas Gursky (Google Earth Remix)"
Im Kontrast zu den aufwändigen und kostspieligen Luftbildaufnahmen des Originals basiert das Remake 2009 ausschließlich auf Materialien und Standardprogrammen, welche heute über das Internet jedem frei zugänglich sind (z.B. Luftaufnahmen aus Google Earth) und hinterfragt damit den Titel „Das Auge Gottes“. Das sichtbare Ergebnis unterscheidet sich optisch nur in wenigen Details vom Original, basiert jedoch auf einer vollkommen anderen Herangehensweise. Mit der Aktion bewegt sich der Künstler Florian Freier bewusst in der Nähe der laufenden Copyright-Diskussion in der digitalen Kunst, möchte aber auch eine Diskussion um eine neue Generation von Fotografen und die Überwindung von allgegenwärtigen Vorbildern in der Fotografie anstoßen. Welchen Zweck verfolgen Sie mit Ihrem Projekt ",The Eye of God' - Recreating Andreas Gursky (Google Earth Remix)"?
Sehen Sie sich als Rebell beziehungsweise sehen Sie Appropriation Art als rebellisch oder als Ausbeutung fremder Leistungen? Appropriation Art ist als Kunstrichtung anerkannt – sehen Sie das als "Freibrief", urheberrechtlich geschützte Werke als Vorlage für Ihre eigenen Werke zu nutzen? Was hat der Preis eines Werkes eines Künstlers damit zu tun? Kann über den Preis eine Rechtfertigung erfolgen, ein Werk zu bearbeiten beziehungsweise zu kopieren? Wie würden Sie reagieren, wenn jemand Ihr Werk bearbeiten/kopieren würde? Wäre das ein Kompliment oder ein Problem? Wer macht mehr Angst – Google oder Gursky? Auf Ihrer Homepage zeigen Sie das Video, in dem man sieht, wie ihr Werk hergestellt wird. Dabei arbeiten Sie mit Google Earth und einem Bildbearbeitungsprogramm, theoretisch könnte das Bild also jeder auf diese Art und Weise herstellen. Sollen andere es Ihnen nachmachen? Was meinen Sie, was der Urheber zur Ihrer Technik sagt, schließlich hatte er bei der Herstellung seines Werkes einen viel höheren Aufwand. (mak) • 19.06.2009 |
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