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Urteil zur lizenfreien Nutzung von Fotografien

Gastkommentar von Rechtsanwalt Tim Hoesmann von der Kanzlei Hoesmann, www.presserecht-aktuell.de, aus Berlin. Er stellt ein Urteil des Landgerichts Hamburg vor, das festgestellt hat, dass eine Übertragung der Nutzungsrechte von Fotografien aus einer Internet-Bilddatenbank ohne audrückliche Zustimmung des Urhebers rechtswidrig ist.

In dem Rechtstreit vor dem Landgericht Hamburg ging es um die Frage, ob ein Fotograf auch dann Geld für die Nutzung seiner Fotografien verlangen kann, wenn er das Bild in eine „lizenzfreie Bilddatenbank“ einstellt und sich dort mit der gewerblichen Nutzung seiner Bilder einverstanden erklärt. Das Gericht entschied hier zugunsten des Fotografen, da dieser durch den Upload seiner Bilder nicht auch darin eingestimmt hatte, dass dieses durch den Betreiber selbst weiterverkauft werden darf.

Der Kläger hatte die Skyline von New York City fotografiert und in eine freie Internetdatenbank eingestellt. In den Nutzungsbedingungen der Seite, welche als „Die lizenzfreie Bilddatenbank“ bezeichnet wird, heißt es unter Ziff. 1 (Upload-Nutzungsbedingungen): „Der Uploader erklärt sich unwiderruflich gegenüber allen a…p….de - Usern mit der Nutzung seiner Bilddatei im Rahmen der Download-Bedingungen einverstanden.“
Unter Ziff. 2 (Download-Nutzungsbedingungen) heißt es: „Das Nutzen der Bilddatei für eigenständige kommerzielle und nicht-kommerzielle Medien- und Printprojekte ist ausdrücklich erlaubt. (…) Der direkte Verkauf von Bildern aus der Bilddatenbank ist ebenso untersagt wie der indirekte Verkauf durch Verbindung der Bilder mit Produkten (z.B. Tassen, T-Shirts, Kissen, Kalender etc.); eine Lizenz kann ggf. gesondert von a…p….de erteilt werden.“

Die Beklagte verkaufte ab September 2007 eine Schreibtischunterlage, auf welcher die Fotografie des Klägers großformatig mit der Quellenangabe „Foto a…p….de“ abgebildet war. Die Lizenz, die Fotografie nutzen zu dürfen, hatte die Beklagte für insgesamt 1547€ von www.S---.com erworben. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, da die Beklagte durch den unberechtigten Vertrieb der Schreibtischunterlage dem Kläger zustehende Verbreitungsrechte an der Fotografie schuldhaft verletzt hat.

Der Kläger hat nach Ansicht des Gerichts dem Vertrieb seiner Fotografie durch die Beklagte in Form einer Schreibtischunterlage nicht zugestimmt.
"Der Kläger hat der Nutzung nicht schon durch den Upload seiner Fotografie in die Bilddatenbank zugestimmt.
(...) Ausweislich Ziff. 1 Absatz 4 (Upload-Nutzungsbedingungen) erklärt sich der Uploader (d. h. der Kläger) unwiderruflich gegenüber allen a…p….de-Usern mit der Nutzung seiner Bilddatei im Rahmen der Download-Nutzungsbedingungen einverstanden. Diese gestatten zwar unter Ziff. 2 Absatz 1 die Nutzung der Bilddatei für eigenständige kommerzielle und nicht kommerzielle Medien- und Printnutzung. Gleichwohl ist die vorliegend vorgenommene Auswertung der Fotografien gemäß Ziff. 2. Absatz 3, 1. Halbsatz untersagt. Nach dieser Regelung ist der „indirekte Verkauf“ von Bildern aus der Bilddatenbank „durch Verbindung der Bilder mit Produkten (z. B. Tassen, T-Shirts, Kissen, Kalender etc.)“ verboten. Dass es sich bei der vorliegenden Verwertung der Fotografie in Form einer Schreibtischunterlage um eine vergleichbare Nutzung handelt, die bereits nach dem Wortlaut der Nutzungsbedingungen (...) nicht von vornherein zustimmungsfrei ist, sondern unter dem Vorbehalt einer individuellen Lizenzierung (..) steht, liegt auf der Hand."

Die von dem Betreiber der Seite vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche unter anderem eine weitergehende wirtschaftliche Auswertung der Fotografien für den Betreiber ermöglichen, sind nichtig, da es sich bei diesen um sogenannte überraschende Klauseln im Sinne des § 305c BGB handelt.

"Vorliegend ergibt sich die Ungewöhnlichkeit der Klauseln aus der Tatsache, dass der Kläger dem Betreiber der Bilddatenbank das Nutzungsrecht zu einer weitgehenden wirtschaftlichen Auswertung der eingestellten Bilder im Wege der Lizenzierung an Dritte erteilt, welche den Nutzern der Bilddatenbank untersagt sind. (...)
Obwohl es sich bei der Webseite um eine sogenannte lizenzfreie Datenbank handelt, die uneigennützig die vergütungsfreie Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in beschränktem Umfang ermöglichen will, brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, dass er durch den Upload seiner Bilddatei Nutzungsrechte zu dessen eigenständiger Auswertung unentgeltlich einräumt, die er aber den Nutzern der Bilddatenbank gerade nicht gewährt."

Die Klauseln sind daneben aber auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, da sie den Kläger aufgrund fehlender Klarheit und Verständlichkeit unangemessen benachteiligen. Es wird nicht deutlich, dass durch den Upload dem Betreiber das Recht eingeräumt wird, die Bilder an Dritte weiterverkaufen zu können.

"Damit wird ein wirtschaftlich bedeutsames, den Urheber erheblich benachteiligendes Element der Vertragsbeziehungen zwischen Kläger und Beklagten, das systematisch in die Upload-Nutzungsbedingungen einzuordnen wäre, durch verschleiernden und pauschalen Verweis an systematisch sinnwidriger Stelle nicht ausdrücklich, sondern nur indirekt geregelt.
Dies wird für den jeweiligen Urheber zudem erst durch einen von ihm zu ziehenden Rückschluss aus den Befugnissen (...) erkennbar. Die fragliche Regelung wird weiter dadurch verkompliziert, dass unter Ziff. 3 der Nutzungsbedingungen, welche die Überschrift 'Urheber- und Kennzeichenrechte' trägt, ausdrücklich hervorgehoben wird, dass alle Rechte 'an unseren Seiten sowie an einzelnen Objekten' allein beim Urheber bleiben. Insoweit ist unklar, worauf sich diese Regelung überhaupt bezieht, in welchem Verhältnis sie zu den Upload- und Download-Nutzungsbedingungen der Ziff. 1 und 2 steht und ob sie sich auch auf die von Nutzern eingestellten Bilder bezieht, was nach der Überschrift der Regelung zu vermuten wäre."

Die Beklagte handelte vorliegend auch fahrlässig und damit schuldhaft. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, d. h. wer die Rechtsverletzung bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

"Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Beklagte erst nach erfolgter Werknutzung und zudem anscheinend erst aus Anlass des vorliegenden Rechtstreits um ihre Nutzungsberechtigung gekümmert hat, hätte sich die Beklagte jedenfalls nicht auf die Wirksamkeit der formularmäßigen Nutzungsrechtseinräumung (..) verlassen dürfen. Vielmehr hätte die Beklagte die formularmäßige Rechtseinräumung, welche für sie ohne Weiteres durch Inaugenscheinnahme des Internetangebots (…) zugänglich war, einer eingehenden Prüfung unterziehen müssen. Dabei hätten sich ihr sowohl der überraschende Charakter der Nutzungsrechtseinräumung (…) sowie die Intransparenz des urheberrechtlichen Klauselwerks aufdrängen müssen, welche sich nicht bloß im 'Grenzbereich des rechtlich Zulässigen' bewegt."

Dem Kläger stehen daher nach § 97 Abs. 1 UrhG Schadensersatz dem Grunde nach sowie gemäß §§ 242, 259 BGB die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft- und Rechnungslegung zu, die die Beklagte bislang nicht vollständig erfüllt hat.

Lesen Sie das Urteil im Volltext auf presserecht-aktuell.de.




(mak) 07.08.2009

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