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Künstlersozialabgaben für Werbefotografen?

Gastkommentar von Rechtsanwalt Tim Hoesmann von der Kanzlei Hoesmann, www.presserecht-aktuell.de, aus Berlin. Er stellt ein Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vor, das die Künstersozialabgabe für Werbefotografen verneint. (Zitate aus dem Urteil stehen kursiv.)

Das Sozialgericht Reutlingen hat sich in einem Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob Entgelte für Werbefotografen pauschal der Pflicht zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe unterliegen. In dem Rechtsstreit ging es um die Entrichtung der Künstlersozialabgabe auf Honorare, die die Klägerin an zwei selbstständige Fotografen gezahlt hat.

Die Klägerin
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, welches seit mehreren Jahren Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt. Im Rahmen dieser Tätigkeit beauftragen sie unter anderem auch Werbefotografen, für sie zu fotografieren. Das Unternehmen ist der Ansicht, keine Künstlersozialabgaben zahlen zu müssen.
Die Ansicht begründen sie unter anderem damit, dass die Fotografen keine selbstständigen Künstler seien. Diese sind nicht Mitglieder der Künstlersozialkasse und zudem würden die Rechnungen der Fotografen auch technische Leistungen und Personalkosten beinhalten. Darüber hinaus seien die erstellten Aufnahmen nicht künstlerisch, da genaue Kundenvorgaben zu beachten gewesen seien.

Die Beklagte
Gleichwohl forderte die Beklagte für die Zeit ab 01.01.2002 bis 31.12.2006 die Entrichtung der Künstlersozialabgaben. Sie ist der Ansicht, dass es sich um Werbung im Sinne des KSVG handele. (http://bundesrecht.juris.de/ksvg/index.html). So unterfalle dem Begriff der Werbung im Sinne des KSVG bereits jede darauf zielende Vorbereitungshandlung.
Es komme im Übrigen nicht auf die Frage der Versicherungspflicht der Fotografen an. Jeder Fotograf, der zu Werbezwecken Bilder mache, sei ein Künstler, da das Objekt vorteilhaft ins Bild gesetzt werden müsse.

Das Gericht folgte hier dem Anliegen der Klägerin und entschied, dass keine Künstlersozialabgaben zu zahlen sind.

Werbefotograf kein Künstler?
Es handelt sich bei dem Unternehmen der Klägerin nach Ansicht des Gerichts, "dem Grunde nach zwar um ein zur Künstlersozialabgabe verpflichtetes Unternehmen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG, da ihr Unternehmensgegenstand die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte umfasst."
Trotzdem unterliegen die an die Fotografen gezahlten Entgelte nicht der Pflicht zur Abgabe an die Künstlersozialkasse, da es sich bei den gezahlten Entgelten nicht um Entgelte im Sinne des KSVG handelt. Dem KSVG unterfallen die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, welche an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind.

Hier geht das Gericht davon aus, dass die beauftragten Fotografen weder als Künstler noch als Publizisten im Sinne des KSVG anzusehen sind. Vielmehr sind sie tatsächlich als Werbefotografen tätig gewesen und diese unterfallen nach Ansicht des Reutlinger Gerichts nicht dem KSVG - mit dieser Ansicht weichen sie von der bisher gängigen Rechtsprechung ab.

Werbefotografen sind nach ihrer Ansicht nicht pauschal als Künstler anzusehen. Vielmehr ist dies nur anzunehmen, wenn sie entsprechend der Unterscheidung zwischen Fotografie und künstlerischer Fotografie im Bereich der künstlerischen Werbefotografie tätig sind. Das Sozialgericht Reutlingen ordnet den Bereich der Werbefotografie nicht pauschal der Kunst zu. Es führt in seiner Entscheidung aus: "Werbefotografie kann künstlerisch ausgeführt werden, dafür wäre jedoch ... erforderlich, dass der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen Fachkreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird, beispielsweise an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen."

Differenzierung zwischen Handwerk und Kunst
Das Gericht geht ferner auf die Gesetzesbegründung zum KSVG ein (BT-Drucksache 9/26, S. 18). In der Aufstellung der unterfallenden Berufe sei zwar der Werbefotograf aufgeführt, diese Aufstellung habe jedoch durch die Gerichte eine stete Interpretation erfahren und sei daher mit Vorsicht zu betrachten. Vielmehr ist - anstatt auf die Bezeichnung - auf die Tätigkeit als solche und auf den konkreten Auftragsgegenstand abzustellen. "Denn Werbeagenturen könnten je nach dem Niveau der von ihnen gewünschten Werbung selbstständige Künstler, aber auch selbstständige Kreative aus dem handwerklichen Bereich beauftragen." Die Kammer sieht es nicht als gerechtfertigt an, "'Zulieferer' von Werbeagenturen allein aufgrund dieses Umstands dem künstlerischen Bereich zuzuordnen."

Dies gilt umso mehr, als nach Auffassung der Kammer die Werbefotografie bislang zu Unrecht dem Bereich der Kunst pauschal zugeordnet wurde. Vielmehr muss eine Abgrenzung zwischen einer künstlerischen Natur der Tätigkeit und einer handwerklichen Ausübungsform gelten.
Die Kammer geht davon aus, "dass sich der Werbefotograf genauso wie der "gewöhnliche" Fotograf zunächst einmal auf einem handwerklichen Berufsfeld bewegt und nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG wird, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen. Denn dies ist bei diesem Berufsbild generell typisch. Als Künstler ist der Werbefotograf genauso wie der Fotograf erst dann einzuordnen, wenn er das handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird." Nach Auffassung der Kammer muss nicht nur der Werbefotograf, "sondern jeder "gewöhnliche" Fotograf bemüht sein, die von ihm abzulichtenden Objekte nach den Vorstellungen des jeweiligen Auftraggebers möglichst vorteilhaft ins Bild zu setzen ... und jedem Fotografen auch eine geschmacklich-ästhetische Entscheidung abverlangt."

Hier jetzt einen Unterschied zu machen "zwischen einem "gewöhnlichen" Fotografen, der eine Fotoserie über eine Eheschließung zu erstellen hat und einem der eine Fotoserie für die Verpackung von Unterwäsche fertigt", leuchtet nach Ansicht des Gerichts nicht ein. "Auch ein Brautpaar möchte zweifelsohne 'vorteilhaft ins Bild' gesetzt und unter geschmacklich-ästhetisch einwandfreien Grundsätzen abgelichtet werden."

Auch vom sozialpolitischen Ansatz her sieht die das Gericht in Reutlingen die Einbeziehung der Werbefotografie unter das KSVG nicht als angezeigt an. "Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei der Werbefotografie um eine vergleichsweise häufige Betätigungsform von Fotografen handelt. Werbung stellt eine Massenerscheinung mit einem erheblichen eigenständigen Wirtschaftspotenzial dar. Sicher ist auch diese Branche wirtschaftlichen Schwankungen und Bedrängnissen ausgeliefert. Ihre Situation ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht mit der Situation künstlerischer Fotografen, die nur bei wenigen Ausstellungen, durch Druckwerke etc. die Möglichkeit haben, Geld zu verdienen, zu vergleichen."

Mit dieser Entscheidung weicht das Gericht ganz bewusst von der bisherigen Rechtsprechung ab, indem es auf die Tätigkeit des Fotografen selbst abstellt. Es wird interessant zu beobachten sein, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter diesem Link der Kanzlei Hoesmann.




(mak) 18.05.2009

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