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Werbekunden mithaftbar für Urheberrechtsverletzungen im Internet?

Gastkommentar von Rechtsanwalt Tim Hoesmann von der Kanzlei Hoesmann, www.presserecht-aktuell.de, aus Berlin. Können Werbetreibende mithaftbar gemacht werden, wenn auf den Webseiten, auf denen sie ihre Werbung schalten, Urheberrechtsverletzungen begangen werden?

Das LG München hat in einem Beschluss (Az. 21 O 5012/09) Ende März entschieden, dass Werbekunden für rechtswidrige Inhalte auf Webseiten, auf der ihre Werbung erscheint, nicht in Anspruch genommen werden können. Dies ist in so fern eine interessante Entscheidung, als dass bereits in mehreren ähnlich gelagerten Fällen eine Haftung der Werbenden bejaht wurde und diese als Mitstörer zu der Urheberrechtsverletzung angesehen wurden.

In dem Verfahren ging es um das Werbebanner einer Single-Börse, welches auf einer Video-Stream Webseite erschien. Dort werden zahlreiche urheberrechtlich geschützte Filme ohne Zustimmung der Berechtigten gezeigt. Die Inhaberin der Rechte an den Filmen beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das werbende Unternehmen auf Unterlassung von Werbung auf der bezeichneten Webseite.

Die Antragsstellerin ist der Auffassung, "die Antragsgegnerin handle als Störerin, da sie mit ihrer Werbung die Urheberrechtsverletzungen auf der Videoplattform … unterstütze. Videoplattformen … erzielten ihre Einnahmen aus der Platzierung der Werbung. Erst die bezahlten Werbegelder, auch die der Antragsgegnerin, ermöglichten es der Betreiberin …, ihre Internetseite aufrecht zu erhalten. Ohne diese Internetseite hätte der Film nicht öffentlich zugänglich gemacht werden können. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Urheberrechtsverletzung auch ausgenutzt. Wer Werbung im Zusammenhang mit einem Film schalte, lenke die durch den Film gemeldete Aufmerksamkeit auf sein eigenes Unternehmen."

Nach Ansicht der Antragsstellerin könne auch die Ausnutzung und Unterstützung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung gehabt habe. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf die BGH-Entscheidung zu Ambiente.de.

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht, es sah die Voraussetzungen für eine Störerhaftung nicht gegeben. Das Gericht führt zur Begründung aus, "dass als Störer ... zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden kann, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat." Es genügt als Mitwirkung "auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der Inanspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte."

Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, "die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben." Vielmehr setzt die Haftung des Störers die Verletzung von den nach den Umständen des Einzelfalls gebotenen Prüfungspflichten voraus. Hier sieht das Gericht keine Prüfungspflichten durch das werbende Unternehmen verletzt. Insbesondere sieht das Gericht nicht, dass durch die Entfernung der Werbung die Wirtschaftlichkeit der Streamingseite gefährdet sein würde.

Damit besteht in diesem Fall ein großer Unterschied zu der BGH-Entscheidung Ambiente.de, da die Werbung nicht mit ursächlich ist für die Urheberrechtserletzungen. Die Kammer hält es für zu weit gehend, "die Störerhaftung auf Fälle auszudehnen, in denen … ein nicht kausaler, aber irgendwie auch unterstützender Effekt für Urheberrechtsverstöße von Dritten von einer Handlung ausgeht, die der Betreffende nach Bekanntgabe nicht ausreichend unterbunden hat".




(mak) 08.05.2009

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